Haftet der Admin C?
Für den Laien ist das Domainrecht undurchsichtig und trotz des Grundlagen-Urteils des Bundesgerichtshofs 2011 ist die Admin-C Haftung immer wieder ein umstrittenes Thema im Domainrecht. Wer mit ausländischem Wohnsitz oder Geschäftssitz eine .de Domain beantragt und nutzt, muss einen Treuhänder beauftragen. Dieser wird als Admin-C bezeichnet und muss seinen Wohnsitz in Deutschland haben. Er agiert gegenüber der DENIC als Vertreter des Inhabers und ist zudem im juristischen Sinne Zustellungsbevollmächtigter. Doch haftet der Admin-C für Rechtsverletzungen die in Verbindung mit der Domain begangen werden?
Die Stellung des Admin-C
Die allgemeinen Richtlinien der DENIC verpflichten jeden Inhaber einer .de Domain einen administrativen Ansprechpartner (Admin-C), mit Sitz in Deutschland zu benennen der Rechte und Pflichten des Domaininhabers gegenüber der DENIC vertritt. Ist der Domaininhaber selbst wohnhaft in Deutschland kann er sich selbst als Admin-C benennen. So hießt es unter Punkt 8 der Richtlinien:
Der administrative Ansprechpartner (Admin-C) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber DENIC auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden.
Somit hat der Admin-C eine Handlungsbefugnis und kann beispielsweise eine Löschung der Domain gegenüber der DENIC beantragen. Doch muss der Admin-C von dieser Pflicht im Falle einer Rechtsverletzung Gebrauch machen?
Haftung des Admin-C für Rechtsverletzungen
Zunächst einmal ist der Begriff der Rechtsverletzung zu Differenzieren. Im Bereich der Domains kommen sowohl namensrechtliche und inhaltliche Rechtsverletzungen in Frage, wobei die inhaltlichen Rechtsverletzungen auch strafrechtlicher Natur sein können.
Inhaltsrechtliche Haftung des Admin-C vor dem Urteil des BGH 2011: Früher lagen vereinzelt Entscheidungen vor, in der eine inhaltliche Haftung des Admin-Cs von den Gerichten bejaht wurde. So entschied zum Beispiel das Landgericht Frankfurt am Main, dass der Admin-C in Anspruch genommen werden könne, wenn das Impressum fehlerhaft sei und der Admin-C gesellschaftsrechtlich mit dem Inhaber der Domain verbunden zu sein scheint. Weiter bejahrte das Landgericht Bonn ausdrücklich die Haftung des Admin-C für wettbewerbsrechtliche Inhalte, auch das Landgericht Hamburg folgte dieser Ansicht. (Quelle von 2006:
Haftung des Admin-C bei DE-Domains).
Namesrechtliche Haftung des Admin-C vor dem Urteil des BGH 2011: Mit Frage ob eine Haftung des Admin-C bei Verstoß gegen Namensrechte in Frage kommt beschäftigte das Landgericht Stuttgart im besagten Fall, der schließlich bis vor den Bundesgerichtshof getragen wurde und zum Urteil vom
09.11.2011, Az.: I ZR 150/09 führte. Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung “Basler Haar-Kosmetik” einen Versandhandel für Haarkosmetik. Sie ist Inhaberin entsprechender Marken. Der Beklagte und Admin-C für zahlreiche Domains, bot seinen
Domain Treuhandservice gegenüber der (ehemaligen) Inhaberin der Domain "
baslerhaarkosmetik.de", einer Limited in England an.
Auf der benannten Webseite wurden eine Parking-Seite mit Links zu Wettbewerbern der Klägerin unterhalten. Nach Aufforderung der Klägerin gegenüber der Inhaberin und dem Beklagten wurde die Domain gelöscht. Die Zahlung der angefallenen Abmahnkosten lehnte der Beklagte (Admin-C) jedoch ab. Um die Abmahnkosten ging es im angesprochenen Fall. In der ersten Instanz entschied das Landgericht Stuttgart, dass der Admin-C für die Markenrechtsverletzung der Klägerin hafte. Es gab der Klage statt. Hiergegen ging der Beklagte in Berufung, der die Domain im Rahmen eines automatisierten Verfahrens registriert worden sei und er von der Rechtsverletzung nicht gewusst habe. Somit ließe sich keine Haftung ableiten. Vor dem Berufungsgericht siegte der Beklagte, doch die Klägerin gab sich mit diesem Urteil nicht zufrieden und beantragte beim Bundesgerichtshof das Revisionsurteil aufzuheben. Somit wurde endlich eine höchstrichterliche Entscheidung zur Admin-C Haftung herbeigeführt.
Das Grundlagenurteil vom 09.11.2011 zur Admin-C Haftung
Die Karlsruher Richter bejahten eine Verantwortung des Admin-C die sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben könne. Die hierfür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten leite sich jedoch noch nicht aus der Stellung des Admin-C ab. Diese Verletzung begründete der Bundesgerichtshof damit, dass sich aus der Konstellation des vorliegenden Falls eine besondere Prüfungspflicht ergebe. Da die Inhaberin der Domain, Domains in einem automatisierten Verfahren registriere und keine namensrechtliche Prüfung durchführe, und auch da die DENIC selbst eine solche Prüfung nicht vornehme, sei die Gefahr einer Markenrechtsverletzung erhöht.
Liegen keine solchen besonderen Umstände, aus der sich eine besondere Prüfungspflicht ableiten lasse vor, sei eine namensrechtliche Haftung des Admin-C, vor Kenntnis einer Rechteverletzung nicht gegeben. Zwar gilt die Entscheidung des Bundesgerichtshof nur für die Haftung des Admin-C für Namensrechtsverletzungen, allerdings wird bei näherem Betrachten klar, dass es sich hierbei um ein Grundlagen Urteil handelt. So sagt der Bundesgerichtshof, dass der Admin-C nicht Haftet solange er von einer Rechtsverletzung keine Kenntnis hat. Nur im Falle von besonderen Umständen ergibt sich eine Haftung bei Unkenntnis.
Welche aktuellen Rechtsprechungen gibt es zur inhaltlichen Haftung des Admin-C
Auch in einem aktuellen Urteil aus dem Jahr 2012 entschied das Kammergericht Berlin, das eine Störerhaftung des Admin-C allein aufgrund seiner Position nicht in Frage komme. Auch eine Haftung als Täter oder Teilnehmer scheide aus. Nach dem das Landgericht Berlin eine Einstweilige Verfügung gegen einen Admin-C erließ, hob das Kammergericht Berlin diese mit Urteil vom 03.07.2012 (Az. 5 U 15/12) auf. Zuvor wandte sich ein Unternehmer an das Landgericht Berlin, der den Empfang vom Spam E-Mails mit der Domain, für dessen Inhaber der Admin-C als Treuhänder agierte, als Absender, nicht hinnehmen wollte. Zeitgleich betonte das Kammergericht jedoch, dass der Sachverhalt ein anderer sei, wenn Namenrechte (wegen des Domainnamen selbst) oder Persönlichkeitsrechte aufgrund des Inhalts der Domain verletzt würden. Bemerkt werden sollte hier jedoch auch, dass der Admin-C im vorliegenden Fall, vor Erlass der einstweiligen Vverfügung mehrfach vom Kläger kontaktiert wurde. Somit wendet das Kammergericht Berlin hier, ähnliche Maßstäbe auf die inhaltliche Haftung eines Admin-C an, wie der Bundesgerichtshof für die namensrechtliche Haftung.
Auch das Landgericht Potsdam sieht von einer Haftung des Admin-C, bei Unkenntnis einer Rechtsverletzung ab, bejaht aber eine Haftung bei Kenntnis einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Im Urteil Urteil vom 31.07.2013 (Az.: 2 O 4/13) bejahte das Landgericht einen Unterlassungsanspruch der klagenden Zahnärztin, die nach mehrmaligem Hinweisen auf die vorliegende Rechteverletzung gerichtlich gegen den Admin-C vorging. Auf der Webseite: "telefondetektiv.de" wurde unerlaubterweise Ihre private Adresse veröffentlicht, daraufhin forderte sie die Löschung der entsprechenden Inhalte. Gebührenrechtlich interessant, ist dass das Gericht den in der Abmahnung festgelegten Streitwert von 16.000€ akzeptierte.